Turn- und Sportverein Heistenbach 1894 e.V.
Turn- und Sportverein Heistenbach 1894 e.V.  

Vereinssatzung

Der Verein führt den Namen TuS Heistenbach 1894 e.V. und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 427 beim Amtsgericht Montabaur-Diez eingetragen. 
Der Verein hat seinen Sitz und die Verwaltung in 65558 Heistenbach, Eppenröder Str. 6a.

Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.

 

Satzung

des 

Turn- und Sportvereins e.V. 1894 

Heistenbach

 

 

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein e.V. 1894" Heistenbach. Er besteht seit dem 10. November 1951 und gründete sich durch den Zusammenschluß des am 26. August 1894 gegründeten Turnverein "Vorwärts" und dem 1913 gegründeten SV Heistenbach.

 

Er hat seinen Sitz in Heistenbach und ist in das Vereinsregister eingetragen. 

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

 

 

§ 3 Mittelverwendung

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen die Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

 

Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. 

 

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

 

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. 

 

Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

 

Sonder- oder Zusatzbeiträge können bei Bedarf vom Vorstand festgesetzt werden.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem / der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln Vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,--DM verpflichtet ist, die Zustimmung des engeren Vorstands einzuholen.

 

Der engere Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstand

b) dem / der Ersten, Zweiten u. Dritten Kassierer/in

c) dem / der Schriftführer/in und Vertreter/in

d) dem / der Jugenleiter/in

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus: 

dem engeren Vorstand und

 

a) den einzelnen Abteilungsleitern

b) dem Wirtschaftsausschuss

 

 

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen berechtigten Personen zugewiesen sind. 

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

 

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder-versammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

 

 

§ 10 Wahl des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 11 Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-

sitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vors.).

 

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Vereins Aushängekasten und der örtlichen Presse bekannt gemacht.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 3 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.

Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; 

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

 

 

§ 13 Jugendordnung

 

Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins, die nach der Vereins Jugendordnung arbeitet. Für die Jugendordnung bzw. Änderungen in dieser, ist die Jugendversammlung zuständig.

 

 

 

§ 14 Protokollieren

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 15 Rechnungsprüfer (Kassenprüfer)

 

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

 

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Heistenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

 

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 22. März 1996 in Heistenbach durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Hier finden Sie uns :

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65558 Heistenbach

 

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